§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Perspektive unabhängige Kommunikation e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Göttingen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation zwischen politisch, kulturell und sozial engagierten Menschen sowie die Förderung der Diskussion über gesellschaftspolitische und kulturelle Themen über weltanschauliche Unterschiede und nationale Grenzen hinaus. Der Verein unterstützt insbesondere den Austausch über eine gerechte Weltwirtschaftsordnung zur Schaffung einer würdigen Zukunft für alle Menschen auf dieser Welt.
(2) Der Zweck des Vereins wird durch die Nutzung und Förderung der Möglichkeiten neuer Medien, hier insbesondere durch die Pflege des Internet-Projekts des Vereins, „Politik und Kultur“ (http://www.puk.de) erfüllt.
In dieser Internet-Community werden:
- interaktive Diskussionsforen und Themen aus den Bereichen Politik, Kultur, Soziales, Recht, Wirtschaft bereitgestellt, die weltweit allen registrierten Benutzern kostenlos für Berichte, Veröffentlichungen und Diskussionsbeiträge offenstehen;
- Webspace und Online-Redaktionsarbeitsplätze für die Arbeit von politisch, kulturell und sozial engagierten Gruppen bereitgestellt;
- durch interessenbezogene Datenbanken und persönliche Postfächer (E-Notes) die Kommunikation zwischen Teilnehmern der Internet-Community gefördert;
- durch Online-Chat die Möglichkeit zum direkten Kennenlernen und Diskutieren in virtuellen Räumen geschaffen.
(3) Der Verein widmet sich durch die weltweite Erreichbarkeit und die kostenlose Nutzung der Internet-Community den Zielen der Völkerverständigung.
(4) Der Verein veranstaltet darüber hinaus Vorträge, Schulungen, Multimedia-Informationsstände und Diskussionsveranstaltungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Vermittlungsausschuss,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Die Geschäfte des Vereins werden ausschließlich von dem 1. und 2. Vorsitzenden geführt, dabei sind beide jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Dem Vorstand unterliegt insbesondere
- die Verwaltung und Lenkung des Internet-Projekts „Politik und Kultur“;
- die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit;
- die Festlegung der Verwendung von Mitteln des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks;
- die Entscheidung über die Bereitstellung von Webspace und aller weiteren technischen Möglichkeiten der Community (Gemeinschaft);
- die Definition von Zielen und Inhalten zur Erreichung des Vereinszwecks;
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(3) Wegen seiner besonderen Verdienste um die Internet-Community des Vereins, die ohne ihn nicht realisiert und gepflegt werden könnte, wird zum 1. Vorsitzenden auf Lebenszeit gewählt: Martin Groß, Göttingen
(4) Der 2. Vorsitzende, der Kassierer und Schriftführer werden auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt und für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dieser bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich beschränkt.
§ 7 Der Vermittlungsausschuss
Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Sie werden für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vermittlungsausschuss tritt nur bei Ausschlüssen von Vereinsmitgliedern zusammen und entscheidet über deren Berufung, falls diese fristgerecht (siehe § 8 (4)) eingereicht wurde. Entscheidungen des Vermittlungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Vereinsaustritt kann jederzeit vier Wochen zum Monatsende erklärt werden.
- durch Ausschluß aus dem Verein (gemäß Ziff. 4).
Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein durch die verbleibenden Vereinsmitglieder fortgesetzt. Ein ausscheidenes Mitglied hat keinen Anspuch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (Vgl. § 3 der Satzung).
(4) Ausschluss
a) Ordentlicher Ausschluss: Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit den Beitragszahlungen für mehr als 3 Monate im Rückstand ist, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
b) Außerordentlicher Ausschluss: Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen für einen außerordentlichen Ausschluß, ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluß mit sofortiger Wirkung selbst auszusprechen. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden der betroffenen Person, da ein Verbleib dieses Mitglieds für den Verein und dessen Mitglieder unzumutbar ist. Der Vorstand kann in diesem Fall den Zugang zu der Online-Gemeinschaft sperren und jeden Versuch der weiteren Nutzung unter Androhung einer festzusetzenden Geldstrafe untersagen. Ein außerordentlicher Ausschlußgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn folgende Sachverhalte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind:
ba) Verstoß gegen die Würde des Menschen, insbesondere: – Fremdenfeindlichkeit (z.B. rassistische Drohungen oder Taten); – Frauenfeindlichkeit (z. B. sexistische Drohungen oder Taten); – Kinderfeindlichkeit (z.B. Kinderpornografie, Gewalt in der Familie); und vergleichbare menschenunwürdige Verhaltensweisen.
bb) Öffentliche oder private Billigung bzw. Zustimmung von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere: – Leugnung historisch bewiesener Tatsachen (z.B. Auschwitz); – auch teilweise Verneinung von Menschenrechten; – Zustimmung und Beteiligung an Verstößen gegen die in der Genfer Konvention dokumentierten Menschenrechte; sowie vergleichbare Handlungen.
bc) Öffentliche Billigung oder Zustimmung von Zensur und Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit.
bd) Grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen, insbesondere: – Unerlaubte Weitergabe von Vereinsinterna; – Datenweitergabe an vereinsfremde Organisationen oder Personen; – Unerlaubte Weitergabe von Soft- oder Hardware; – Unerlaubtes Veräußern von Vereinsvermögen; – Veruntreuung von Vereinsgeldern und Betrug; – Rufmord und falsche Tatsachenbehauptungen; – Unerlaubtes Speichern von Informationen, die dem Vereinszweck entgegenstehen; – Kriminelle Machenschaften oder Verurteilungen hinsichtlich der unter den Punkten ba), bb) oder bc) explizit aufgeführt sind.
(c) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Post oder E-Mail zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vermittlungsausschuß. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben im Vereinsbesitz.
(5) Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
(6) Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich:
- keine Daten von Benutzern der Internet-Community ohne Zustimmung des Vorstands an Dritte weiter zu geben oder zu veröffentlichen;
- keine technischen Details über Hard- und Software, Passwörter etc. und kein Know-how der Community ohne Zustimmung des Vorstands an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen;
- sich für die Erfüllung des Vereinszwecks einzusetzen und keine ihm anvertrauten Mittel entgegen des Vereinszwecks einzusetzen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, E-Mail oder mündlicher Benachrichtigung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. E-Mails werden an die dem Vorstand schriftlich vorliegende E-Mail-Adresse der Mitglieder versandt und gelten als nach dem dritten Tag zugegangen.
(2) Als anwesend und stimmberechtigt gelten alle Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung persönlich erscheinen oder während der Mitgliederversammlung am Online-Chat teilnehmen.
(3) Am Online-Chat der Mitgliederversammlung können nur registrierte Vereinsmitglieder teilnehmen. Alle Beiträge zur Tagesordnung werden vom Schriftführer protokolliert, zusammengefaßt und im Online-Chat veröffentlicht. Wortmeldungen der im Chat anwesenden Mitglieder zur Tagesordnung werden vom Schriftführer verlesen. Beschlußvorlagen, die zur Abstimmung kommen, werden ebenfalls protokolliert und vor der Abstimmung im Online-Chat veröffentlicht. Das Votum der im Chat anwesenden Vereinsmitglieder ist dabei gleichberechtigt mit dem der persönlich erschienenen Vereinsmitglieder. Durch die Möglichkeiten dieser neuen Technik wird eine gleichberechtigte Teilnahme aller Mitglieder am Vereinsgeschehen gewährleistet, selbst wenn sie sich an anderen Orten aufhalten und eine Anreise zur Mitgliederversammlung mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre.
(4) Zusätzliche Vorschläge der Mitglieder für Tagesordnungspunkte müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt und begründet werden. Die Annahme als zusätzlicher Tagesordnungspunkt wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich, dabei müssen mindestens 3/4 aller Vereinsmitglieder anwesend sein.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren;
- Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
- Wahl des Vermittlungsausschusses;
(9) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand des Vereins.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag nach einem Sozialplan, der nationale und internationale Einkommensunterschiede berücksichtigt, ermäßigen. Über die Höhe der Ermäßigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Aufnahmegebühren fallen einmalig bei Vereinsbeitritt an. Ihre Höhe sowie Ermäßigungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühren sind die hierfür geltenden Höchstgrenzen zu beachten, die von der deutschen Finanzverwaltung für die Gemeinnützigkeit (§ 3 der Satzung) vorgegeben werden.
§ 11 Formvorschriften
Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind in ein Beschlußbuch einzutragen.
§ 12 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung und der Vermittlungsausschuß tagen vereinsöffentlich. Jedes Vereinsmitglied hat dort Rede- und Antragsrecht.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Änderung seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an „Freedom for Links e. V.“, Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der politischen Bildung und Völkerverständigung zu verwenden haben.
Festgestellt am 15. März 2000
Martin Groß, 1. Vorsitzender
Stefan Rehfus, 2. Vorsitzender
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