Thüringer Polizisten brechen Grundrechte: Ilmenau. 2 mal innerhalb von 11 Monaten bekamen wir Besuch von der Polizei – ohne rechtliche Grundlage und am gesunden Menschenverstand weit vorbei.
Als der 22-jährige Student Thorsten W. am frühen Morgen die Augen öffnet, steht ein Polizeibeamter neben seinem Bett. Zu einer Frage kommt er nicht, denn der Polizist fordert das unverzügliche Verlassen des Bettes. Kurze Zeit später findet sich der Student aus Oldenburg auf der Fensterbank an der Karl-Liebknecht-Straße in cirka 5 Meter Höhe wieder. Er soll eine Puppe, die neben seinem Zimmerfenster an der Hausfassade hängt, von dort entfernen. Gefragt wird er zuvor nicht, ob er diese dort überhaupt hingehängt hat.
Was wie ein Auszug aus einem Kinofilm oder einem Theaterstück klingt ist traurige Wirklichkeit aus Ilmenau. In einem Theaterstück hätten die Polizisten auch einen richterlichen Durchsuchungsbefehl sowie Polizeimarken vorgezeigt.
Die Puppe wiegt über 50 Kilogramm und ist dazu nicht in Reichweite von seinem Zimmerfenster aus zu erreichen. Nur unter größten Schwierigkeiten und unter lebensgefährlichen Umständen kann Thorsten W. die Aufgabe bewältigen.
Die Beamten haben in eine privatrechtliche Angelegenheit, die durch einen Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter geregelt ist, ohne jegliche Legitimation eingegriffen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz verbietet eine Amtshandlung ohne Legitimation ausdrücklich. Demzufolge haben die Polizisten weit über ihren Kompetenzbereich gehandelt. Das wird auch bei der Untersuchung des Grundgesetzes deutlich. Hier ist die Unverletzlichkeit der Wohnung als einer der Grundpfeiler einer demokratischen Grundordnung garantiert.
In dem selben Haus eine Etage tiefer erlebten die Bewohner eine ähnliche Geschichte schon einmal. Diese liegt im September 2002 zurück. Damals wachte Peter P. vom stürmischen Klingeln auf. Als der 24-jährige Südniedersachse die Zimmertür zum Flur öffnet, stehen dort schon mehrere bewaffnete Beamte. Die Haustür ist aufgebrochen. Trotz Aufforderung werden weder Dienstmarken noch ein Durchsuchungsbefehl vorgelegt, auch der Grund kann ihm nicht genannt werden, weshalb die Beamten in seine Wohnung eingebrochen sind noch erfährt er auch nach mehrmaligen Nachfragen den Namen des zuständigen Einsatzleiters, um ein klärendes Gespräch zu suchen. Auch seine Rechte werden ihm vorenthalten. Die einzige Begründung lautete „Gefahr im Verzug“ ohne die dazu nötige Erläuterung. Erst Stunden später erfuhr er, das der Grund darin lag, dass vor dem Haus des Studenten ein CDU-Plakat mit einem Christoph Schlingensief-Plakat überklebt worden ist.
Ohne richterlichen Beschluss dürfen die Beamte nur bei der sogenannten „Gefahr im Verzug“ tätig werden. Diese ist durch die Bundesrechtssprechung jedoch sehr stark eingegrenzt und nur zulässig, wenn eine Vernichtung von Beweismitteln oder Täterflucht droht. In diesem Fall wohl eine nicht glaubhafte Begründung.
Durch Art. 13 des Grundgesetzes wird allen Bürgern im Hinblick auf die Menschenwürde ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In eigenen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In dieses Grundrecht greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Wegen des Gewichts dieses Eingriffs muss die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich einem Richter vorbehalten sein. Schon aus Wortlaut und Systematik des Art. 13 folgt, dass die richterliche Anordnung die Regel und die polizeiliche / staatsanwaltschaftliche die Ausnahme darstellt. Das Verfassungsgericht verpflichtet alle staatlichen Organe dafür Sorge zu tragen, dass dieser Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird z. B. durch Eildienste an den Gerichten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Strafverfolgungsbehörden eine Dokumentations- und Begründungspflicht für die Inanspruchnahme einer Eilkompetenz auferlegt. Nur so sei nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz erst möglich.
Als die beiden Studenten Strafanzeige wegen schweren Hausfriedensbruchs und Nötigung erstatten wollen, werden sie an der Hauptpolizeiinspektion weggewiesen. Einer der Beamte wollte pünktlich Feierabend machen und der andere verweigerte die Annahme der Anzeige gegen einen Kollegen. Die beiden Studenten könnten schließlich einen anderen Tag wiederkommen.